4.2. Die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses stellt einen Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB sowie der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB dar (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3). Ein solcher Anspruch kann nur im Rahmen eines auf die ehelichen Verhältnisse bezogenen Verfahrens – wie z.B. eines Eheschutzoder Scheidungsverfahrens – geltend gemacht werden. Vorliegend handelt es sich um ein Kindesschutzverfahren. Den mittlerweile getrennt lebenden Eltern wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die betroffenen Kinder entzogen und diese fremdplatziert.