4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragte in den vorinstanzlichen Kindesschutzverfahren die Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung eines angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens Fr. 4'000.00, eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.