Art. 119 Abs. 3 ZPO das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt. § 56 Abs. 2 GOG sieht vor, dass im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts die Fachrichterinnen und Fachrichter stellvertretend als Präsidentinnen und Präsidenten des Familiengerichts eingesetzt werden können. Der Fachrichter des Familiengerichts Aarau konnte daher im vorliegenden Fall über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Prozesskostenvorschuss entscheiden.