2. Da die beiden Verfügungen des Familiengerichts Aarau vom 6. Juni 2025 für die beiden Betroffenen gleich lauten, sind die beiden Beschwerdeverfahren (XBE.2025.56 und XBE.2025.57) wegen der Identität des Beschwerdegegenstandes in einem Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 3. Gemäss § 6 lit. b EG ZPO ist das Gerichtspräsidium für die Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zuständig, nachdem gemäss -5-