3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 16. Juli 2025 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügungen. 3.3. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 reichte der Vater eine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: