" 1. Ziff. 2 bis 4 des Entscheids vom 6. Juni 2025 seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner 1 sei dazu zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Prozesskostenvorschuss, jedoch mindestens CHF 4'000.00 zu leisten. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der KESB die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner bzw. des Staates. Prozessrechtliche Anträge: