2.3. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2025 beantragte, es sei der Vater zu verpflichten, ihr einen angemessenen Prozesskostenvorschuss, jedoch mindestens Fr. 4'000.00 zu leisten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen, verfügte der Fachrichter des Familiengerichts Aarau am 6. Juni 2025 (KEMN.2024.895/896): -3- " 1. Zustellung des Gesuchs um Gewährung eines Prozesskostenvorschusses sowie unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung vom 26. Mai 2025 an den Vater.