Gemäss dem Kinderheim E._____ finden wöchentliche Videotelefonate sowie im fünf- bis sechswöchigen Rhythmus begleitete Besuche der Betroffenen mit beiden Eltern getrennt für jeweils 90 Minuten statt (vgl. act. 37). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Abänderung der bestehenden Kindesschutzmassnahme dahingehend, dass ihr Besuchs- und Kontaktrecht in örtlich und zeitlich geeigneter Weise zu erweitern und dabei ein Mindestkontakt von einmal die Woche vorzusehen sei (act. 1 ff.). 2.2. Die Vorinstanz eröffnete in der Folge die kindsschutzrechtlichen Verfahren KEMN.2024.895 und KEMN.2024.896 und holte diverse Berichte und Stellungnahmen ein.