Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.56/57 (KEMN.2024.895/896) Entscheid vom 27. November 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, […] Vater B._____, […] Betroffene C._____, Person 1 und 2 […] D._____, […] Anfechtungs- Verfügung des Familiengerichts Aarau vom 6. Juni 2025 gegenstand Betreff unentgeltliche Rechtspflege / Prozesskostenvorschuss -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend: Vater) sind die verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.jjjj, und D._____ (nachfol- gend: Betroffener), geboren am tt.mm.jjjj. Im bei der Staatsanwaltschaft I._____ hängigen Strafverfahren gegen die Eltern wird diesen vorgeworfen, beide Betroffenen sexuell missbraucht zu haben. Infolgedessen wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffenen entzogen und diese im Kinderheim E._____ fremdplatziert. Die Eltern verfügen über ein restriktives begleitetes Besuchsrecht. Gemäss dem Kinderheim E._____ finden wöchentliche Videotelefonate sowie im fünf- bis sechswö- chigen Rhythmus begleitete Besuche der Betroffenen mit beiden Eltern ge- trennt für jeweils 90 Minuten statt (vgl. act. 37). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Abänderung der bestehenden Kindesschutzmassnahme dahingehend, dass ihr Besuchs- und Kontaktrecht in örtlich und zeitlich geeigneter Weise zu erweitern und dabei ein Mindestkontakt von einmal die Woche vorzuse- hen sei (act. 1 ff.). 2.2. Die Vorinstanz eröffnete in der Folge die kindsschutzrechtlichen Verfahren KEMN.2024.895 und KEMN.2024.896 und holte diverse Berichte und Stel- lungnahmen ein. 2.3. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2025 bean- tragte, es sei der Vater zu verpflichten, ihr einen angemessenen Prozess- kostenvorschuss, jedoch mindestens Fr. 4'000.00 zu leisten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsver- tretung zu bewilligen, verfügte der Fachrichter des Familiengerichts Aarau am 6. Juni 2025 (KEMN.2024.895/896): -3- " 1. Zustellung des Gesuchs um Gewährung eines Prozesskostenvorschusses sowie unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung vom 26. Mai 2025 an den Vater. 2. Das Gesuch der Mutter um Gewährung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 4. Das Gesuch um Einsetzung von Tamara De Caro, Rechtsanwältin, als un- entgeltliche Vertreterin der Mutter wird abgewiesen. 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen die ihr am 20. Juni 2025 zugestellten Verfügungen vom 6. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Ziff. 2 bis 4 des Entscheids vom 6. Juni 2025 seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner 1 sei dazu zu verpflichten, der Beschwerdeführe- rin einen Prozesskostenvorschuss, jedoch mindestens CHF 4'000.00 zu leisten. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der KESB die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegner bzw. des Staates. Prozessrechtliche Anträge: 1. Die beiden Beschwerdeverfahren betreffend C._____ und D._____ seien zu vereinen. -4- 2. Für das Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdegegner 1 zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von mindestens CHF 3'000.00 zu ver- pflichten, eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als deren unent- geltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Die Vorakten der Kindesschutzbehörde seien von Amtes wegen einzuho- len." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 16. Juli 2025 auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfü- gungen. 3.3. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 reichte der Vater eine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. 2. Da die beiden Verfügungen des Familiengerichts Aarau vom 6. Juni 2025 für die beiden Betroffenen gleich lauten, sind die beiden Beschwerdever- fahren (XBE.2025.56 und XBE.2025.57) wegen der Identität des Be- schwerdegegenstandes in einem Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 3. Gemäss § 6 lit. b EG ZPO ist das Gerichtspräsidium für die Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zuständig, nachdem gemäss -5- Art. 119 Abs. 3 ZPO das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt. § 56 Abs. 2 GOG sieht vor, dass im Bereich des Kindes- und Erwachse- nenschutzrechts die Fachrichterinnen und Fachrichter stellvertretend als Präsidentinnen und Präsidenten des Familiengerichts eingesetzt werden können. Der Fachrichter des Familiengerichts Aarau konnte daher im vor- liegenden Fall über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Pro- zesskostenvorschuss entscheiden. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragte in den vorinstanzlichen Kindesschutz- verfahren die Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung eines angemesse- nen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens Fr. 4'000.00, eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2. Die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses stellt ei- nen Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB sowie der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB dar (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3). Ein solcher Anspruch kann nur im Rahmen eines auf die ehelichen Verhältnisse bezogenen Verfahrens – wie z.B. eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens – geltend gemacht werden. Vorliegend handelt es sich um ein Kindesschutzverfahren. Den mittlerweile getrennt lebenden Eltern wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die betroffenen Kin- der entzogen und diese fremdplatziert. Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz ist ausschliesslich die Ausweitung des begleiteten Besuchs- rechts der Beschwerdeführerin. Ein interparentaler Konflikt steht dabei nicht im Vordergrund. Das Verfahren dient nicht der Beilegung eines Kon- flikts zwischen den Eltern oder deren widerstreitenden Interessen, sondern ausschliesslich dem Wohl und Schutz des Kindes. Im vorliegenden Kindes- schutzverfahren, das nicht auf die Regelung der ehelichen Verhältnisse ausgerichtet ist, besteht keine formelle Gegenpartei. Das Familiengericht entscheidet gestützt auf das Kindesinteresse und Kindeswohl. Unter die- sen Umständen kann der Vater im Rahmen eines solchen nicht-kontradik- torischen kindesschutzrechtlichen Verfahrens nicht zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses verpflichtet werden. Die Vorinstanz hätte daher auf das Begehren der Beschwerdeführerin, den Vater zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses zu verpflichten, nicht eintreten dürfen. Aus den gleichen Gründen ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unent- geltlichen Rechtsvertretung zu Recht abgewiesen hat. -6- 5.2. Das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren sowohl vor der KESB als auch der Beschwerdeinstanz wird im ZGB nur punktuell geregelt, weshalb eine kantonale Kompetenz zur Ergänzung des Verfahrensrechts besteht. Ohne abschliessende kantonale Regelung gelangen gestützt auf Art. 450f ZGB die Vorschriften der ZPO als ergänzendes kantonales Recht zur An- wendung (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 2 f. zu Art. 450f ZGB). Das ZGB kennt keine Regelungen betref- fend die Verfahrenskosten, Parteikostenentschädigung sowie unentgeltli- che Rechtspflege im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren, weshalb zunächst auf das kantonale Recht abzustellen ist. Der Kanton Aargau hat diesbezüglich von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und in § 38 Abs. 3 EG ZGB die Bestimmungen der ZPO, insbesondere für die unentgeltliche Rechtspflege, für anwendbar erklärt. Das Bewilligungs- verfahren richtet sich folglich nach Art. 117 ff. ZPO sowie dem EG ZGB. 5.3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). 6. 6.1. Die Vorinstanz hat zur Verneinung der Notwendigkeit einer gerichtlichen Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin festgehalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren einzig die tatsächlichen Begebenheiten anhand der Eingaben der Eltern abzuklären seien und aufgrund der Ergebnisse al- lenfalls eine Anpassung der Modalitäten bezüglich des bereits festgelegten Besuchs- und Kontaktrechts vorzunehmen sei. Inwieweit dabei besonders stark in die Rechtsstellung bzw. die Rechtsposition der Beschwerdeführerin eingegriffen werden solle, sei nicht ersichtlich. Zudem erforsche die Kin- desschutzbehörde in diesen Angelegenheiten den Sachverhalt und wende das Recht von Amtes wegen an. Dabei seien vor allem sachverhaltliche und keine komplexen juristischen Fragen zu prüfen. Der Vater der Betroffe- nen sei auch nicht vertreten. 6.2. Die Beschwerdeführerin macht hingegen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihren psychischen und kognitiven Zustand komplett aus- ser Acht gelassen. Gemäss dem im Rahmen des Strafverfahrens eingehol- ten Gutachtens vom 16. Januar 2024 sei bei ihr eine genetisch bedingte -7- Autismus-Spektrumsstörung diagnostiziert worden. Ihre kognitiven Fähig- keiten lägen im Grenzbereich von «unterdurchschnittlich» (aber nicht krankheitswertig) zu «leicht intelligenzgemindert» im Sinne einer Störung von ICD-10. Besondere Schwierigkeiten bestünden beim Lese- und Text- verständnis. Es sei ihr aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht möglich, das Gutachten vom 16. Januar 2024, welches zur Begründung des Gesuchs um Abänderung der Massnahme gedient habe, zu lesen und zu verstehen und daraus Schlüsse abzuleiten. Das Gutachten sei nicht im Kindesschutz- verfahren, sondern im Strafverfahren erstellt worden. Es wäre schon für einen durchschnittlich kognitiv Begabten nicht einfach zu beurteilen, inwie- fern ein Gutachten im Strafverfahren ein Kindesschutzverfahren beeinflus- sen könne und wie er oder sie vorzugehen habe. Mit ihren der Vorinstanz zu Genüge bekannten Einschränkungen sei sie damit komplett überfordert. Zudem werde auch stark in ihre Rechtsposition eingegriffen. Die Betroffe- nen seien fremdplatziert und ihr Kontaktrecht zu ihnen sei auf ein Minimum reduziert worden. Nachdem sie vor Beginn der Massnahme hauptsächlich für die Betroffenen zuständig gewesen sei, sei die Massnahme sehr ein- schneidend. Schliesslich sei sie nie von der Vorinstanz aktiv dazu aufge- fordert worden, Neuigkeiten betreffend das Strafverfahren zu melden. Die Vorinstanz habe offenbar geplant, den Entscheid im Strafverfahren abzu- warten. Dass sich bereits vorher Änderungen ergeben hätten, die zur Ab- änderung der Massnahme Anlass geben würden, habe die Beschwerde- führerin ohne Rechtsvertretung nicht erkennen können. 6.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV, welcher bei den Voraussetzungen und Wirkungen von Art. 117 ff. ZPO zu berücksichtigen ist (WUFFLI/FUHRER, Handbuch un- entgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 15), hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bietet, welche die Beiziehung einer Rechtsvertretung erforderlich ma- chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung ei- ner unentgeltlichen Vertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder recht- liche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Partei liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die sachliche Notwendigkeit einer an- waltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Unter- suchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Geltung dieser -8- Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, un- ter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, ei- nen strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 6.4. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Überprüfung der kin- desschutzrechtlichen Massnahmen und die Frage, ob das Besuchs- und Kontaktrecht der Beschwerdeführerin erweitert werden kann. Die vorliegende Besuchsstreitigkeit steht in engem Zusammenhang mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern sowie der aus- serfamiliären Platzierung der Betroffenen, welche im Kindesschutz zu den schwerwiegendsten Ereignissen für Kinder und deren Familien gehört (KO- KES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N. 17.1). Das der Be- schwerdeführerin derzeit eingeräumte begleitete Besuchsrecht ist infolge der gegen sie erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe erheblich einge- schränkt. Diese Einschränkung verfolgt den Zweck, das Wohl und die Si- cherheit der Betroffenen zu gewährleisten, greift jedoch gleichzeitig erheb- lich in die persönlichen und rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin ein. Vor diesem Hintergrund benötigt die Frage, ob und in welchem Umfang eine Ausweitung des begleiteten Besuchsrechts gerechtfertigt ist, eine sorgfältige Abklärung sämtlicher Interessen. Im vorliegenden Fall ist aller- dings fraglich, ob die Beschwerdeführerin über die Fähigkeit verfügt, sich im Verfahren zurecht zu finden und die entscheidwesentlichen Tatsachen vorzubringen. Aus dem Auszug des Gutachtens von Dr. med. G._____ (Ka- pitel 3 bis 6, Beschwerdebeilage 3) und dem Neuropsychiatrischen Unter- suchungsbericht der Klinik F._____ vom 17. März 2023 (Beschwerdebei- lage 4) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin kognitiv beeinträchtigt ist. Gemäss der Gutachterin sei davon auszugehen, dass die Beeinträchtigun- gen der Beschwerdeführerin in verschiedenen psychischen Funktionsbe- reichen (kognitiv, emotional, Selbstregulation usw.) Ausdruck einer gene- tisch bedingten Autismus-Spektrum-Störung seien (S. 51 f.). Die Beschwer- deführerin sei schon im Vorschulalter mit einer Entwicklungsverzögerung aufgefallen. Ihre damalige Heilpädagogin habe eine ausgeprägte Wahr- nehmungsstörung sowie Schwierigkeiten im sozialen sowie im sprachli- chen Verständnis beschrieben. Nach ihrer Einschulung in die Kleinklasse einer Regelschule habe sie nach einem halben Jahr aufgrund von Überfor- derung und Mobbing an die Heilpädagogische Sonderschule gewechselt. Die Gutachterin ordnet die kognitiven Fähigkeiten im Grenzbereich von «unterdurchschnittlich» zu «leicht intelligenzgemindert» ein. Die Beschwer- deführerin lebe allein in einer Wohnung, benötige aber in bestimmten Be- reichen regelmässig Hilfe. Dabei handle es sich einerseits um Aufgaben, die eine gewisse Planung erfordern würden, wie z.B. Wocheneinkäufe. Be- sondere Schwierigkeiten bestünden ausserdem beim Lese- und -9- Textverständnis, insbesondere für amtliche Korrespondenz benötige sie Unterstützung (S. 52 f.). Die Ausprägung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin zeigt sich auch darin, dass sie ein Anspruch auf eine Dreiviertels-Invalidenrente hat (act. 64). Gestützt auf den im Gutachten von Dr. med. G._____ beschrie- benen Schwächezustand ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin sich ohne anwaltliche Vertretung nicht allein im Verfahren zurechtfin- det. Insbesondere erscheint sie nicht befähigt, schriftliche Ausführungen zum Verfahrensgegenstand zu erfassen bzw. sich diesbezüglich zur Gel- tendmachung ihrer Interessen (schriftlich) zu äussern. Es ist davon auszu- gehen und wird im Übrigen auch entsprechend geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ohne anwaltliche Unterstützung gar nicht erst in der Lage gewesen wäre, das vorliegende Verfahren überhaupt einzuleiten. Da- ran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, dass das bei ihr geführte Verfahren der Offizial- und Untersuchungsmaxime untersteht, da allein dies die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nicht aus- schliesst. Die Beschwerdeführerin ist auch unter Geltung der genannten Verfahrensgrundsätze offensichtlich nicht in der Lage, die ihr zustehende Rechte selbständig und sachgerecht wahrzunehmen. Die sachliche Not- wendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher gegeben. Die Vorinstanz hat diese Voraussetzung zu Unrecht verneint. 7. Gemäss den Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ist die Mittello- sigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen. Zudem erweist sich die Pro- zessführung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Kindesschutzver- fahren nicht als aussichtslos. Die Beschwerden sind in Bezug auf den An- trag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen des Fachrichters des Familiengerichts Aarau vom 6. Juni 2025 sind aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist für die vorinstanzlichen Verfahren KEMN.2024.895 und KEMN.2024.896 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr eine unentgeltliche Rechtsvertretung einzusetzen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat jedoch der Be- schwerdeführerin die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Ent- schädigung beläuft sich für das Beschwerdeverfahren nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts auf pauschal Fr. 800.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 12 AnwT). Das mit den Kostennoten vom 30. Juni und 7. August 2025 insgesamt geltend gemachte Honorar (Fr. 1'413.10 [5.25 Stunden à Fr. 220.00; Auslagen von Fr. 152.20; 8.1 % Mehrwertsteu- ern von rund Fr. 105.90]; Beilagen zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. August 2025) ist nicht (pauschal-)tarifgemäss und kann daher nicht - 10 - genehmigt werden. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht keinerlei substantiierte Ausführungen dazu, inwiefern – abweichend zum üblicherweise für ein Verfahren der vorliegenden Art – ein Aufwand in von ihr geltend gemachter Höhe geradezu erforderlich gewesen wäre; ihrer diesbezüglichen Substantiierungspflicht genügt sie nicht (vgl. BGE 146 IV 453; Urteile des Bundesgerichts 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3; 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.5, 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.2). Es reicht nicht, wenn der betriebene Aufwand bloss vertretbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.1). Die pauschale Parteientschädigung von Fr. 800.00 ist der Be- schwerdeführerin durch die Bezirksgerichtskasse Aarau als Kasse der un- terliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird damit gegenstandslos. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandlos abgeschrie- ben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. 1.1. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin zur Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten. 1.2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen des Fachrichters des Familiengerichts Aarau vom 6. Juni 2025 (KEMN.2024.895/896) aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Auf das Gesuch der Mutter zur Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten. 2 Der Mutter wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. - 11 - 3. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird Rechtsanwältin MLaw Tamara De Caro, […], eingesetzt. 4. Die Mutter wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirt- schaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Die Bezirksgerichtskasse Aarau wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.