5. Zuständig für die Zuweisung von Richterinnen oder Richtern bzw. Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern eines anderen Bezirksgerichts an ein Bezirksgericht, an welchem sämtliche Richterinnen und Richter beziehungsweise Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber im Ausstand sind, ist die Justizleitung (§ 51 Abs. 2 GOG). Der vorliegende Entscheid ist damit der Justizleitung zuzustellen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts A._____ in den Kindesschutzverfahren betreffend D._____ und E._____ (KEKV.2025.37 und KEKV.2025.38) wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.