Die Zusammenarbeit im Kindes- und Erwachsenenschutz hingegen, insbesondere auch zwischen Behördenmitgliedern und Berufsbeistandsperson, verlangt häufig – etwa im Rahmen von Abklärungen, Fallkonferenzen, Notmassnahmen oder Abänderung von Massnahmen – ein koordiniertes und nachhaltiges Zusammenarbeiten, das im Idealfall auf einer professionellen Vertrauensbeziehung basiert oder im Verlaufe der Zeit eine solche generiert. Beide Seiten sind jedenfalls auf solch funktionierende Arbeitsbeziehungen angewiesen, um ihre Funktion möglichst effektiv (zum Wohl der betroffenen Personen) ausüben zu können.