Die Zusammenarbeit in einem klassischen Richterkollegium setzt nicht zwingend ein konstruktives Zusammenwirken voraus, sondern kann sich auch in einem Austausch der Meinungen mit anschliessender Abstimmung erschöpfen. Die Zusammenarbeit im Kindes- und Erwachsenenschutz hingegen, insbesondere auch zwischen Behördenmitgliedern und Berufsbeistandsperson, verlangt häufig – etwa im Rahmen von Abklärungen, Fallkonferenzen, Notmassnahmen oder Abänderung von Massnahmen – ein koordiniertes und nachhaltiges Zusammenarbeiten, das im Idealfall auf einer professionellen Vertrauensbeziehung basiert oder im Verlaufe der Zeit eine solche generiert.