3.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern für sich allein die Unbefangenheit eines Richters nicht in Frage. Dabei ging es in der bisherigen Rechtsprechung meist um nebenamtliche Richter, welche vor dem Gericht, dem sie angehörten, zusätzlich als Anwalt aufgetreten sind (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.4.4, 139 I 121 E. 5.2 - 5.4). Ob diese Rechtsprechung (noch) sachgerecht ist (a.M. WE- BER, a.a.O., N. 21 zu Art. 47 ZPO), kann offen bleiben.