Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen aus Sicht aller Beteiligten als offen und nicht vorbestimmt erscheint (statt vieler BGE 139 I 121 E. 5.1).