Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.51 (KEKV.2025.37/38) Entscheid vom 14. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Gesuchstellerin Bezirksgericht A._____ Familiengericht, […] Mutter B._____, […] Vater C._____, […] Betroffene D._____, Person 1 […] Betroffene E._____, Person 2 […] Betreff Ausstandsgesuch Familiengericht A._____ -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. B._____ und C._____ sind die unverheirateten und getrennt lebenden El- tern der minderjährigen Kinder D._____ und E._____. 2. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 ersuchte C._____ das Familiengericht A._____ sinngemäss um die Regelung des persönlichen Verkehrs zu sei- nen Kindern. 3. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 ersuchte der Präsident des Familiengerichts A._____ darum, den Mitgliedern des Familiengerichts den Ausstand zu be- willigen und das Verfahren zur Behandlung und Beurteilung an ein anderes Familiengericht zu übertragen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. Über den Ausstand einer Abteilung des Bezirksgerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO). Innerhalb des Obergerichts ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für Ausstandsbegehren betreffend Mitglieder der Fa- miliengerichte in ihrer Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde zuständig (Anhang 1, Ziff. 5 Abs. 7 lit. d Geschäftsordnung des Ober- gerichts des Kantons Aargau). 2. Der Präsident des Familiengerichts A._____ begründet das Ausstandsge- such im Wesentlichen damit, die Mutter als Verfahrenspartei sei Berufsbei- ständin der regionalen Berufsbeistandschaft im örtlichen Zuständigkeitsbe- reich des Familiengerichts A._____. Es komme neben Anhörungen auch zu zahlreichen telefonischen und persönlichen Sitzungen und Besprechun- gen sowohl der Fachrichter und Fachrichterinnen als auch der Gerichtsprä- sidien mit ihr, weshalb sich die Gerichtspräsidien, Fachrichter und Fach- richterinnen befangen fühlten. 3. 3.1. Es sind die Regeln über die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO an- wendbar. Diese entsprechen im Wesentlichen der Rechtsprechung zu -3- Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.2 f.; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, N. 1.172). 3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre den Gegenstand eines Gerichtsverfahrens bildende Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unpartei- ischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sach- fremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwid- riger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll im Einzelfall zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor- liegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befan- genheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtli- chen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einer be- stimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusse- ren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatori- sche Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechts- fragen aus Sicht aller Beteiligten als offen und nicht vorbestimmt erscheint (statt vieler BGE 139 I 121 E. 5.1). Der Ausstand muss die Ausnahme blei- ben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht aus- gehöhlt wird (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 4. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 47 ZPO). 3.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die blosse Kollegialität un- ter Gerichtsmitgliedern für sich allein die Unbefangenheit eines Richters nicht in Frage. Dabei ging es in der bisherigen Rechtsprechung meist um nebenamtliche Richter, welche vor dem Gericht, dem sie angehörten, zu- sätzlich als Anwalt aufgetreten sind (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.4.4, 139 I 121 E. 5.2 - 5.4). Ob diese Rechtsprechung (noch) sachgerecht ist (a.M. WE- BER, a.a.O., N. 21 zu Art. 47 ZPO), kann offen bleiben. Keine Rechtsprechung und Literatur gibt es soweit ersichtlich dazu, ob die Mitglieder einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in einem Verfah- ren befangen sind, an welchem eine Person als Partei beteiligt ist, welche mit der betreffenden Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als -4- Berufsbeistandsperson regelmässig zusammenarbeitet. Die Zusammenar- beit in einem klassischen Richterkollegium setzt nicht zwingend ein kon- struktives Zusammenwirken voraus, sondern kann sich auch in einem Aus- tausch der Meinungen mit anschliessender Abstimmung erschöpfen. Die Zusammenarbeit im Kindes- und Erwachsenenschutz hingegen, insbeson- dere auch zwischen Behördenmitgliedern und Berufsbeistandsperson, ver- langt häufig – etwa im Rahmen von Abklärungen, Fallkonferenzen, Not- massnahmen oder Abänderung von Massnahmen – ein koordiniertes und nachhaltiges Zusammenarbeiten, das im Idealfall auf einer professionellen Vertrauensbeziehung basiert oder im Verlaufe der Zeit eine solche gene- riert. Beide Seiten sind jedenfalls auf solch funktionierende Arbeitsbezie- hungen angewiesen, um ihre Funktion möglichst effektiv (zum Wohl der betroffenen Personen) ausüben zu können. Mitglieder einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können deshalb in einem Verfahren, in wel- chem eine regelmässig mit ihnen zusammenarbeitende Berufsbeistands- person Partei ist, nicht mehr unbefangen urteilen bzw. es besteht mindes- tens der Anschein der Befangenheit. 4. Es liegt daher vorliegend für alle Behördenmitglieder des Familiengerichts A._____ ein Ausstandsgrund vor und das Gesuch ist gutzuheissen. 5. Zuständig für die Zuweisung von Richterinnen oder Richtern bzw. Gerichts- schreiberinnen oder Gerichtsschreibern eines anderen Bezirksgerichts an ein Bezirksgericht, an welchem sämtliche Richterinnen und Richter bezie- hungsweise Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber im Ausstand sind, ist die Justizleitung (§ 51 Abs. 2 GOG). Der vorliegende Entscheid ist damit der Justizleitung zuzustellen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts A._____ in den Kindesschutz- verfahren betreffend D._____ und E._____ (KEKV.2025.37 und KEKV.2025.38) wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.