Die behaupteten Anwaltskosten von Fr. 5'000.00 für angebliche andere Verfahren sind unbelegt geblieben und sind entsprechend nicht zu berücksichtigen. Schliesslich sind die Telekommunikations- und Versicherungskosten des Beschwerdeführers bereits mit dem Grundbetrag abgedeckt und können nicht noch zusätzlich mit Fr. 100.00 berücksichtigt werden.