Der Beschwerdeführer lebt allein, weshalb von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 und einem Zuschlag von 25 % (Fr. 300.00) auszugehen ist. Gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz können dem Beschwerdeführer nur seine tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 850.00 angerechnet werden - 11 -