6.4. Das Existenzminimum der gesuchstellenden Person ist nach den betreibungsrechtlichen Regeln gemäss dem Kreisschreiben der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2009 zu Art. 93 SchKG zu bemessen. Danach sind insbesondere Prämien für Lebensversicherungen sowie Gebühren für Radio, Fernsehen und Telefon im Grundbetrag inbegriffen und Unterhaltspflichten, Abzahlungsschulden und Kreditrückzahlungspflichten nur soweit zu berücksichtigen, als sie in den letzten Monaten vor der Gesuchstellung auch erfüllt wurden.