Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn einer Partei von ihren Einkünften nach Deckung des um 25 % des Grundbetrages erhöhten Existenzminimums sowie der Steuern und Abzahlungspflichten kein ausreichender Freibetrag mehr verbleibt, um daraus die Prozesskosten innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 5D_82/2010 E. 2; 5P.219/2003 E. 2.2; 5P.390/2001 E. 2b). Ob ein Prozess als aufwendig zu gelten hat, richtet sich nach den mutmasslich zu erwartenden Prozesskosten.