5. 5.1. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Mutter ist abzusehen, da ihr mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.