Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. Mai 2025 (act. 76 ff.) hat der Beschwerdeführer zwar separat, aber am gleichen Tag wie das Gesuch um Anpassung der Kindesschutzmassnahme bei der Vorinstanz eingereicht und es bezieht sich auf die Kosten des Verfahrens, welches mit letzterem Gesuch eingeleitet worden ist. Wenn die Vorinstanz das Gesuch um Anpassung der Kindesschutzmassnahmen gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO (zu Recht) zuständigkeitshalber an das Familiengericht Rheinfelden weiterleitet, hätte sie auch das dazugehörige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Familiengericht Rheinfelden weiterleiten müssen, anstatt dieses abzuweisen.