Rheinfelden dieselbe Beistandsperson für sämtliche vier Kindesschutzmassnahmen eingesetzt wird, um eine kohärente und koordinierte Umsetzung insbesondere im Hinblick auf die Regelung des persönlichen Verkehrs, die therapeutische Betreuung der Kinder sowie die an die Eltern erteilten Weisungen zu gewährleisten. Die beiden örtlich zuständigen Kindesschutzbehörden sind überdies gehalten, vor einer allfälligen Entscheidfällung die erforderlichen Abklärungen miteinander zu koordinieren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden und das Wohl der betroffenen Kinder bestmöglich sicherzustellen.