3. Das Familiengericht Aarau wird die Kindesschutzverfahren bezüglich B._____ und C._____ an das Familiengericht Rheinfelden zu übertragen haben. Die Tatsache, dass zwei unterschiedliche Kindesschutzbehörden für die betroffenen vier Kinder zuständig sind, lässt sich im vorliegenden Fall nicht vermeiden, da gemäss Art. 315 ZGB keine Zuständigkeit der bisherigen Kindesschutzbehörde besteht, deren Zuständigkeitsbereich weder den zivilrechtlichen Wohnsitz noch den tatsächlichen Aufenthaltsort der betroffenen Kinder umfasst. Es erscheint aus Gründen der Zweckmässigkeit und im Interesse des Kindeswohls allerdings wünschenswert, dass nach der Übertragung der Massnahmen bezüglich B.___