2.5.2. Aus den Akten ergibt sich, dass das Familiengericht Aarau die bislang geführten Kindesschutzmassnahmen betreffend B._____ und C._____ noch nicht an das neu zuständige Familiengericht Rheinfelden übertragen hat. Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Familiengericht Aarau ein Abänderungsgesuch, insbesondere mit den Begehren um Aufhebung der Platzierungsentscheide sowie Übertragung der Obhut über die Kinder an ihn. Da es sich hierbei nicht um geringfügige -8-