Eine Übertragung der Massnahme an eine andere Kindesschutzbehörde geht meist nicht synchron mit dem Wohnsitzwechsel, weil feststehen muss, dass ein Wohnsitzwechsel zivilrechtlich überhaupt zustande kam (Absicht des dauernden Verbleibens mit Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes) und aus verfahrensrechtlichen wie organisatorischen Gründen immer eine gewisse Zeit benötigt wird. Mithin hat der Wohnsitzwechsel keine unmittelbare Auswirkung auf die Führung einer Massnahme.