wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ und C._____ gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen, d.h. B._____ und C._____ stehen nicht unter der Obhut ihrer Eltern. Vorliegend lässt sich folglich der Wohnsitz von B._____ und C._____ gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB (erster Teilsatz) nicht vom Wohnsitz der sorgeberechtigten Eltern ableiten, da sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben und beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde. Als Wohnsitz von B._____ und C._____ muss daher gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB (letzter Teilsatz) ihr Aufenthaltsort gelten (BGE 135 III 49 E. 5.3.2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2016, N. 44 zu Art.