2.4. 2.4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass B._____ und C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer Eltern stehen. Die Eltern haben keinen gemeinsamen Wohnsitz. Der Wohnsitz gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB der Mutter befindet sich in R._____, derjenige des Vaters in S._____. Beiden Eltern -7-