2.3. 2.3.1. Für die örtliche Zuständigkeit im Kindesschutz ist grundsätzlich Art. 315 ZGB massgebend (Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht BBl 2006, S. 7075). Demnach ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB).