3.3. Es sei dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 auszurichten. 3.4. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt)." -5- 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheide. 3.3. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (Postaufgabe: 18. Juni 2025) reichte die Beiständin eine Stellungnahme ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: