2.6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben. 2.7. Es sei dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2’500.00 auszurichten, zzgl. MwST. 2.8. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Eventualbegehren 3.1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Entscheide KEMN.2025.361 und KEMN.2024.362 vom 05.05.2025 aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben.