2.3. In Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositivziffern 3 der Entscheide KEMN.2025.361 und KEMN.2024.362 vom 05.05.2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren betreffend Abänderung einer Kindesschutzmassnahme die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.4. Eventualiter: In Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositivziffern 3 der Entscheide KEMN.2025.361 und KEMN.2024.362 vom 05.05.2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.5. Es sei festzustellen, dass im vorinstanzlichen Verfahren Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt wurden.