3. 3.1. Gegen diese ihm am 7. Mai 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheide erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Vorfragen 1.1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 1.2. Es seien die Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen die Entscheide vom 05.05.2025 (KEMN.2025.361 und KEMN.2025.362) zu vereinen.