2.2. Das Familiengericht Aarau erkannte mit Entscheiden vom 5. Mai 2025 bezüglich B._____ und C._____ folgendes (KEMN.2025.361/362): " 1. Auf das Gesuch um Anpassung der Kindesschutzmassnahme wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Anpassung der Kindesschutzmassnahme wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids samt Akten zuständigkeitshalber an das Familiengericht Rheinfelden weitergeleitet. 3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."