1.4. Die Fachrichterin des Familiengerichts Aarau verfügte am 26. April 2024 auf Antrag der Beiständin vom 12. April 2024 je superprovisorisch die Umplatzierung von B._____ und C._____ ins Schulheim M._____ und von G._____ in eine reguläre Wohngruppe des Kinderheims J._____. Mit Entscheiden vom 18. Juni 2024 bestätigte das Familiengericht Aarau insb. den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die superprovisorischen Umplatzierungen (Ziff. 1 und 2). Weiter wurden den Parteien u.a. Weisungen erteilt (Ziff. 3), die Beiständin wurde im Amt bestätigt (Ziff. 4) und es wurde ihr Aufgabenbereich festgelegt (Ziff. 5);