Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.49/50 (KEMN.2025.361) Entscheid vom 9. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, […] Betroffene B._____, Person 1 und 2 […] C._____, […] Mutter D._____, […] Beiständin E._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 5. Mai 2025 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und D._____ (nachfolgend: Mutter) sind die verheirateten und getrennt lebenden Eltern der gemeinsa- men Kinder B._____, geboren am tt.mm.2014, G._____, geboren am tt.mm.2016, C._____, geboren am tt.mm.2017, und H._____, geboren am tt.mm.2022. 1.2. Auf Antrag der Beiständin vom 20. Oktober 2023 hob die Fachrichterin des Familiengerichts Aarau das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über B._____, G._____, C._____ und H._____ mit superprovisorischen Verfü- gungen vom 2. November 2023 bis auf Weiteres auf. B._____, G._____ und C._____ wurden im Rahmen einer Notfallplatzierung im Kinderheim J._____ untergebracht, H._____ im Kinderheim F._____. Mit Entscheiden vom 13. Dezember 2023 bestätigte das Familiengericht Aarau u.a. den Ent- zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Fremdplatzierung der Kinder. Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (KEMN.2023.870/871/872/873; vgl. ZSU.2024.239). 1.3. Die Fachrichterin des Familiengerichts Aarau verfügte am 29. Januar 2024 auf Antrag der Beiständin vom 19. Januar 2024 (Postaufgabe: 22. Januar 2024) superprovisorisch die Umplatzierung von H._____ ins Kinderheim J._____. Mit Entscheid vom 17. Juli 2024 bestätigte das Familiengericht Aarau u.a. insb. die superprovisorische Umplatzierung. Der Entscheid er- wuchs unangefochten in Rechtskraft (KEMN.2024.75; vgl. ZSU.2024.239). 1.4. Die Fachrichterin des Familiengerichts Aarau verfügte am 26. April 2024 auf Antrag der Beiständin vom 12. April 2024 je superprovisorisch die Um- platzierung von B._____ und C._____ ins Schulheim M._____ und von G._____ in eine reguläre Wohngruppe des Kinderheims J._____. Mit Ent- scheiden vom 18. Juni 2024 bestätigte das Familiengericht Aarau insb. den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die superprovisorischen Umplatzierungen (Ziff. 1 und 2). Weiter wurden den Parteien u.a. Weisun- gen erteilt (Ziff. 3), die Beiständin wurde im Amt bestätigt (Ziff. 4) und es wurde ihr Aufgabenbereich festgelegt (Ziff. 5); sie wurde u.a. mit der "Or- ganisation und Überwachung des Besuchsrechts" beauftragt (lit. g). Die Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. -3- 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim Famili- engericht Aarau u.a. um Anpassung der Kindesschutzmassnahmen, um Wiederherstellung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts und um Zuteilung der Obhut über die Kinder an ihn, eventualiter um wöchentliche Besuchs- rechte mit Übernachtungen bei ihm und um Anordnung eines Ferienrechts. 2.2. Das Familiengericht Aarau erkannte mit Entscheiden vom 5. Mai 2025 be- züglich B._____ und C._____ folgendes (KEMN.2025.361/362): " 1. Auf das Gesuch um Anpassung der Kindesschutzmassnahme wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Anpassung der Kindesschutzmassnahme wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids samt Akten zuständigkeitshalber an das Familiengericht Rheinfelden weitergeleitet. 3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 7. Mai 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheide erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2025 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Vorfragen 1.1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 1.2. Es seien die Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen die Ent- scheide vom 05.05.2025 (KEMN.2025.361 und KEMN.2025.362) zu verei- nen. 2. Hauptbegehren 2.1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositivziffern 1 der Ent- scheide KEMN.2025.361 und KEMN.2024.362 vom 05.05.2025 -4- aufzuheben und auf das Gesuch um Anpassung der Kindesschutzmass- nahme sei einzutreten. 2.2. In Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositivziffern 2 der Ent- scheide KEMN.2025.361 und KEMN.2024.362 vom 05.05.2025 ersatzlos aufzuheben. 2.3. In Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositivziffern 3 der Ent- scheide KEMN.2025.361 und KEMN.2024.362 vom 05.05.2025 aufzuhe- ben und dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren betreffend Abände- rung einer Kindesschutzmassnahme die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2.4. Eventualiter: In Gutheissung der Beschwerde seien die Dispositivziffern 3 der Entscheide KEMN.2025.361 und KEMN.2024.362 vom 05.05.2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.5. Es sei festzustellen, dass im vorinstanzlichen Verfahren Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt wurden. 2.6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben. 2.7. Es sei dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2’500.00 auszurichten, zzgl. MwST. 2.8. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Eventualbegehren 3.1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Entscheide KEMN.2025.361 und KEMN.2024.362 vom 05.05.2025 aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben. 3.3. Es sei dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 auszurichten. 3.4. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt)." -5- 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. Juni 2025 auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Ent- scheide. 3.3. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (Postaufgabe: 18. Juni 2025) reichte die Beiständin eine Stellungnahme ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Da die beiden Entscheide des Familiengerichts Aarau vom 5. Mai 2025 für B._____ und C._____ gleich lauten, sind die beiden Beschwerdeverfahren (XBE.2025.49 und XBE.2025.50) wegen der Identität des Beschwerdege- genstandes in einem Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 1.4. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). -6- 2. 2.1. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anpassung der Kindesschutzmassnahmen wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein. 2.2. Bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit handelt es sich um eine Prozess- voraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Ob diese erfüllt sind, prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). 2.3. 2.3.1. Für die örtliche Zuständigkeit im Kindesschutz ist grundsätzlich Art. 315 ZGB massgebend (Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht BBl 2006, S. 7075). Demnach ist die Kindesschutz- behörde am Wohnsitz des Kindes für die Anordnung von Kindesschutz- massnahmen zuständig (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Lebt das Kind bei Pflegeel- tern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterli- cher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen ge- meinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung liegt dabei im Kindesschutz die Zuständigkeit bei negativen Kompe- tenzkonflikten grundsätzlich bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes und nicht bei jener des Aufenthaltsorts (Empfehlungen der Kon- ferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES] zum Meinungsaus- tausch bei örtlichen Zuständigkeitskonflikten [Art. 444 ZGB], in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2019, S. 533 f. m.H.a. BGE 129 I 419 E. 2.3). Kann der Wohnsitz des Minderjährigen nicht vom Inhaber der elterlichen Sorge oder vom Obhutsinhaber abgeleitet werden, da bspw. die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern einen unterschiedlichen Wohnsitz haben und das Kind fremdplatziert ist (freiwillig oder behördlich angeordnet), hat das Kind seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort (Art. 25 Abs. 1 ZGB letzter Teilsatz), also am Ort der Einrichtung (VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5a zu Art. 442 ZGB m.H.a. BGE 135 III 49 E. 6.3). 2.4. 2.4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass B._____ und C._____ unter der gemein- samen elterlichen Sorge ihrer Eltern stehen. Die Eltern haben keinen ge- meinsamen Wohnsitz. Der Wohnsitz gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB der Mutter befindet sich in R._____, derjenige des Vaters in S._____. Beiden Eltern -7- wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ und C._____ ge- mäss Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen, d.h. B._____ und C._____ stehen nicht unter der Obhut ihrer Eltern. Vorliegend lässt sich folglich der Wohn- sitz von B._____ und C._____ gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB (erster Teilsatz) nicht vom Wohnsitz der sorgeberechtigten Eltern ableiten, da sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben und beiden Elternteilen das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht entzogen wurde. Als Wohnsitz von B._____ und C._____ muss daher gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB (letzter Teilsatz) ihr Aufenthaltsort gelten (BGE 135 III 49 E. 5.3.2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2016, N. 44 zu Art. 315-315b ZGB m.w.H.). Beide Kinder wurden mit superprovisorischer Verfügung vom 26. April 2024 vom Kinderheim J._____ in das Schulheim M._____ in T._____ umplat- ziert. Seither befindet sich ihr Wohnsitz in T._____, womit das Familienge- richt Rheinfelden als zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzusehen ist (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 4 des Dekrets über die Bezirks- und Kreiseinteilung (DBK) vom 21. September 2010 [SAR 117.110]). 2.5. 2.5.1. Wechselt ein Kind, für welches eine Massnahme besteht, seinen Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme ohne Ver- zug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Eine Übertragung der Massnahme an eine andere Kindesschutzbehörde geht meist nicht synchron mit dem Wohnsitzwechsel, weil feststehen muss, dass ein Wohnsitzwechsel zivil- rechtlich überhaupt zustande kam (Absicht des dauernden Verbleibens mit Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes) und aus verfahrensrechtli- chen wie organisatorischen Gründen immer eine gewisse Zeit benötigt wird. Mithin hat der Wohnsitzwechsel keine unmittelbare Auswirkung auf die Führung einer Massnahme. Solange eine angeordnete Kindesschutz- massnahme nicht übertragen und durch rechtskräftigen Entscheid der übernehmenden Behörde in die Zuständigkeit des neuen Wohnsitzes über- gegangen ist, bleibt die bisherige Wohnsitzbehörde zur Führung der Mas- snahme zuständig (BGE 126 III 415 E. 2a.bb), nicht aber für die Anordnung von neuen Massnahmen. Dafür ist die Behörde am neuen zivilrechtlichen Wohnsitz zuständig (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutz, Zürich/St. Gal- len 2017, S. 193 f., N. 6.19). 2.5.2. Aus den Akten ergibt sich, dass das Familiengericht Aarau die bislang ge- führten Kindesschutzmassnahmen betreffend B._____ und C._____ noch nicht an das neu zuständige Familiengericht Rheinfelden übertragen hat. Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer beim Familien- gericht Aarau ein Abänderungsgesuch, insbesondere mit den Begehren um Aufhebung der Platzierungsentscheide sowie Übertragung der Obhut über die Kinder an ihn. Da es sich hierbei nicht um geringfügige -8- Modifikationen bestehender Massnahmen (wie etwa Anpassungen einzel- ner Beistandschaftsaufgaben) handelt, bestimmt sich die örtliche Zustän- digkeit nach dem im Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungsverfahrens bestehenden Wohnsitz der Kinder (BGE 126 III 415 E. 2c; KOKES-Praxis- anleitung Kindesschutz, Zürich/St. Gallen 2017, S. 193 f., N. 6.19; VOGEL, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 442 ZGB). Im Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungsverfahrens im Mai 2025 hat- ten beide Kinder ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in T._____ (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Folglich ist das Familiengericht Rheinfelden für die Beurteilung der Abänderungsanträge und für den Erlass von allfälligen neuen Kindes- schutzmassnahmen örtlich zuständig. Das Familiengericht Aarau war da- mit für die Durchführung des Abänderungsverfahrens örtlich nicht zustän- dig. Da die Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO nicht erfüllt war, ist das Familiengericht Aarau zu Recht nicht auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers einge- treten. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Das Familiengericht Aarau wird die Kindesschutzverfahren bezüglich B._____ und C._____ an das Familiengericht Rheinfelden zu übertragen haben. Die Tatsache, dass zwei unterschiedliche Kindesschutzbehörden für die betroffenen vier Kinder zuständig sind, lässt sich im vorliegenden Fall nicht vermeiden, da gemäss Art. 315 ZGB keine Zuständigkeit der bis- herigen Kindesschutzbehörde besteht, deren Zuständigkeitsbereich weder den zivilrechtlichen Wohnsitz noch den tatsächlichen Aufenthaltsort der be- troffenen Kinder umfasst. Es erscheint aus Gründen der Zweckmässigkeit und im Interesse des Kindeswohls allerdings wünschenswert, dass nach der Übertragung der Massnahmen bezüglich B._____ und C._____ an das Familiengericht Rheinfelden dieselbe Beistandsperson für sämtliche vier Kindesschutzmassnahmen eingesetzt wird, um eine kohärente und koordi- nierte Umsetzung insbesondere im Hinblick auf die Regelung des persön- lichen Verkehrs, die therapeutische Betreuung der Kinder sowie die an die Eltern erteilten Weisungen zu gewährleisten. Die beiden örtlich zuständi- gen Kindesschutzbehörden sind überdies gehalten, vor einer allfälligen Entscheidfällung die erforderlichen Abklärungen miteinander zu koordinie- ren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden und das Wohl der betroffenen Kinder bestmöglich sicherzustellen. 4. Mit Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Der Be- schwerdeführer beantragte mit Beschwerdeanträgen Ziffer 2.3 und 2.4 auch die Aufhebung der Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids. -9- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. Mai 2025 (act. 76 ff.) hat der Beschwerdeführer zwar separat, aber am gleichen Tag wie das Ge- such um Anpassung der Kindesschutzmassnahme bei der Vorinstanz ein- gereicht und es bezieht sich auf die Kosten des Verfahrens, welches mit letzterem Gesuch eingeleitet worden ist. Wenn die Vorinstanz das Gesuch um Anpassung der Kindesschutzmassnahmen gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO (zu Recht) zuständigkeitshalber an das Familiengericht Rheinfelden weiterleitet, hätte sie auch das dazugehörige Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege an das Familiengericht Rheinfelden weiterleiten müssen, anstatt dieses abzuweisen. Die Dispositivziffern 2 und 3 des an- gefochtenen Entscheids sind daher wie folgt anzupassen: " 2. Die Gesuche um Anpassung der Massnahmen und um unentgeltliche Rechtspflege werden nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids samt Akten zuständigkeitshalber an das Familiengericht Rheinfelden weiterge- leitet. 3. [aufgehoben]" 5. 5.1. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Partei- entschädigung an die Mutter ist abzusehen, da ihr mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. 6.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.3. Ob Prozessbedürftigkeit besteht, ist anhand der Gegenüberstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person zu ihrem notwendigen Lebensunterhalt zu bestimmen. Diese - 10 - Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn einer Partei von ihren Einkünften nach Deckung des um 25 % des Grundbetrages erhöhten Existenzminimums sowie der Steuern und Abzahlungspflichten kein ausreichender Freibetrag mehr verbleibt, um daraus die Prozesskosten innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 5D_82/2010 E. 2; 5P.219/2003 E. 2.2; 5P.390/2001 E. 2b). Ob ein Prozess als aufwendig zu gelten hat, richtet sich nach den mutmass- lich zu erwartenden Prozesskosten. Bei durchschnittlichen familienrechtli- chen Verfahren (Eheschutz, Scheidung ohne grössere güterrechtliche Aus- einandersetzung etc.) kann in der Regel noch nicht von aufwendigen Pro- zessen gesprochen werden und eine Partei sollte deshalb in der Lage sein, diesbezügliche Prozesskosten innert Jahresfrist bewältigen zu können (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 1. Aufl. 2019, Rz. 360). 6.4. Das Existenzminimum der gesuchstellenden Person ist nach den betrei- bungsrechtlichen Regeln gemäss dem Kreisschreiben der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2009 zu Art. 93 SchKG zu bemessen. Danach sind ins- besondere Prämien für Lebensversicherungen sowie Gebühren für Radio, Fernsehen und Telefon im Grundbetrag inbegriffen und Unterhaltspflichten, Abzahlungsschulden und Kreditrückzahlungspflichten nur soweit zu be- rücksichtigen, als sie in den letzten Monaten vor der Gesuchstellung auch erfüllt wurden. Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich (effektiv) vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 120). 6.5. 6.5.1. Der Bedarf des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Prozessualer Zuschlag (25 %) Fr. 300.00 Wohnkosten Fr. 850.00 Krankenkassenprämien nach KVG Fr. 324.75 Arbeitswegkosten (A-Welle, 1 Zone) Fr. 95.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 Kosten Besuchsrecht Fr. 160.00 Total Fr. 3'149.75 Der Beschwerdeführer lebt allein, weshalb von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 und einem Zuschlag von 25 % (Fr. 300.00) auszugehen ist. Gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz können dem Beschwerdeführer nur seine tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 850.00 angerechnet werden - 11 - (Beschwerdebeilage 15). Die hypothetischen Wohnkosten von Fr. 1'500.00 sind nicht zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer weder behaup- tet noch belegt, er habe einen Mietvertrag für eine teurere Wohnung abge- schlossen oder sich für teurere Wohnungen beworben. Auch führt er nicht aus, dass sein derzeitiger Mietvertrag befristet wäre oder nur eine kurzfris- tige Zwischenlösung darstellen würde. Die Krankenkassenprämien sowie die Kosten für den Arbeitsweg, die auswärtige Verpflegung und das Be- suchsrecht sind im geltend gemachten Umfang zu berücksichtigen. In Be- zug auf die Schuldentilgung von monatlich Fr. 300.00 hat der Beschwerde- führer zwar eine Rückzahlungsvereinbarung mit der Gemeinde V._____ eingereicht (Beschwerdebeilage 17). Allerdings hat er nur eine einzige Zah- lung belegt (Beschwerdebeilage 18). Gemäss der Rückzahlungsvereinba- rung hätte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung der Be- schwerde vom 1. Mai 2025 schon mindestens drei Raten bezahlen müs- sen. Indem er nur die Bezahlung einer einzigen Rate nachweist, ist die re- gelmässige Schuldentilgung nicht bewiesen und kann nicht berücksichtigt werden. Die behaupteten Anwaltskosten von Fr. 5'000.00 für angebliche andere Verfahren sind unbelegt geblieben und sind entsprechend nicht zu berücksichtigen. Schliesslich sind die Telekommunikations- und Versiche- rungskosten des Beschwerdeführers bereits mit dem Grundbetrag abge- deckt und können nicht noch zusätzlich mit Fr. 100.00 berücksichtigt wer- den. 6.5.2. Der Beschwerdeführer geht von einem durchschnittlichen monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 3'960.00 aus. Gestützt auf die eingereichten Lohnab- rechnungen für den Zeitraum Juni 2024 bis Dezember 2024 ergibt sich al- lerdings – mit jeweiliger Herausrechnung der Kinderzulagen – ein durch- schnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'520.00 (inkl. Anteil 13. Mo- natslohn; vgl. Beschwerdebeilage 13). 6.6. Ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'520.00 und einem Notbedarf von Fr. 3'149.75 verbleibt dem Be- schwerdeführer ein Freibetrag von rund Fr. 1'370.00. Damit ist der Be- schwerdeführer in der Lage, die obergerichtlichen Verfahrenskosten und die Anwaltskosten innert einer Frist von einem Jahr zu bezahlen. Die Mit- tellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht gegeben und sein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege daher abzuweisen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. - 12 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids werden wie folgt angepasst: 2. Die Gesuche um Anpassung der Massnahmen und um unentgeltliche Rechtspflege werden nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids samt Akten zuständigkeitshalber an das Familiengericht Rheinfelden weiterge- leitet. 3. [aufgehoben] 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.