5. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden mehr oder anderes als die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Entscheids des Familiengerichts Lenzburg vom 23. Mai 2025 fordern, ist darauf nicht einzutreten. -7- 6. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist ausnahmsweise gestützt auf § 5 Abs. 3 GebührD zu verzichten. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.