Ein solcher wird von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht. Sofern die Beiständin einen Unterbringungsplatz findet und das Familiengericht Lenzburg tatsächlich entscheidet, der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und den Betroffenen dort zu platzieren, kann dieser Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB angefochten werden. Dem Interesse des Betroffenen und der Beschwerdeführerin, sich gegen eine Platzierung rechtlich zur Wehr setzen zu können, ist damit Genüge getan. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist demnach abzuweisen.