4.2. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckung aufschieben, sofern der betroffenen Person ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Ob die Vollstreckung aufgeschoben werden soll, hat das Gericht nach Ermessen zu entscheiden. (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 6 f. zu Art.