Entscheid noch nicht angefochten werden, sondern die Parteien können vorerst gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO die vollständige schriftliche Begründung verlangen. Anfechtbar ist erst der vollständig begründete Entscheid. Möglich ist hingegen bereits vorher eine Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung.