Die Erteilung eines Abklärungsauftrags ist eine prozessleitende Verfügung. Gemäss § 25 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann diese mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 319 ZPO). 4. 4.1. Der angefochtene Entscheid vom 23. Mai 2025 ist erst im Dispositiv, ohne vollständige Begründung eröffnet worden. Grundsätzlich kann ein solcher -6-