Bei der Suche nach einem Unterbringungsort für ein Kind handelt es sich damit noch nicht um eine Kindesschutz-, sondern erst um eine Abklärungsmassnahme. Die Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen; dabei kann es sich auch um die Beiständin handeln (MARA- NTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 31 zu Art. 446 ZGB).