Fällt ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Kindesschutzmassnahme in Betracht, hat die Kindesschutzbehörde daher als Teil der Abklärung einen geeigneten Heim- oder Pflegeplatz zu suchen. Erst wenn sich ein Platz findet, hat die Kindesschutzbehörde definitiv zu entscheiden, ob das Kindeswohl bei einem Verbleib beim bisher obhutsberechtigten Elternteil gefährdet ist und, falls ja, ob die Platzierung am fraglichen Platz objektiv besser geeignet erscheint, um das Kindeswohl zu wahren.