3. Kann der Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde den Eltern gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das Kind in angemessener Weise unterzubringen. Über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann die Kindesschutzbehörde nicht unabhängig von der Wahl des neuen Unterbringungsorts entscheiden, sondern ein geeigneter Unterbringungsort ist Voraussetzung für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts; der Entscheid darüber erfolgt zusammen (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N. 2.93 und N. 3.77; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 310 ZGB).