4. 4.1. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2025 im Dispositiv zugestellten Entscheid erhoben sowohl der Betroffene als auch sie mit Eingabe vom 28. Mai 2025 an das Familiengericht Lenzburg Beschwerde. Das Familiengericht Lenzburg leitete die Beschwerden am 4. Juni 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 4.2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin auch mit einer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. 4.3. Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.