2.2. Mit Entscheid vom 18. Januar 2024 (KEMN.2023.1096) wurde der persönliche Verkehr zwischen dem Betroffenen und seinem Vater geregelt sowie der Aufgabenkatalog der Beiständin angepasst. Den Eltern wurden Weisungen erteilt. 2.3. Mit Entscheid vom 22. August 2024 (KEMN.2024.422) passte das Familiengericht Lenzburg die Kindesschutzmassnahmen erneut an. Unter anderem wies es die Beschwerdeführerin an, mindestens 8 bis 10 Termine in mindestens monatlichen Abständen bei der Suchtberatung in Anspruch zu nehmen.