3.6. Im Ergebnis hat die Betroffene ihren Wohnsitz nach Q._____ in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts Zofingen verlegt und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen die Übernahme der Beistandschaft. In -8- Gutheissung des Gesuchs des Familiengerichts Aarau ist das Familiengericht Zofingen damit anzuweisen, die Beistandschaft zu übernehmen. 4. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). Da die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin beide in ihrer Eigenschaft als Behörde des Kantons Aargau gehandelt haben, fällt auch eine Parteientschädigung ausser Betracht. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: