übernommen worden ist, denn blosse Unterstützung oder Hilfeleistung beeinträchtigt die Freiheit des Willensentschlusses nicht (BGE 137 III 593 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Betroffene kann ohne Weiteres noch kommunizieren und ihre Wünsche äussern (vgl. auch die mit Stellungnahme des Familiengerichts Zofingen vom 29. Mai 2025 eingereichte Stellungnahme der Sozialen Dienste Q._____ vom 6. März 2025, wonach sie mitteilen kann, ob sie etwas essen oder trinken oder an Aktivitäten teilnehmen möchte)