Selbst wenn sie aufgrund ihrer Krankheit bzw. dem Zwang der Umstände (vgl. oben E. 3.1) auf ein geschlossenes Setting angewiesen ist, bleibt es möglich, dass sie selber über die Wahl der Einrichtung bestimmt, welche diese Voraussetzung erfüllt. Nicht massgeblich ist, dass die Betroffene den betreffenden Heimplatz aufgrund ihrer Einschränkungen nicht mehr selber suchen und organisieren konnte und dies daher vom Beistand -7-