Dass die Betroffene im Allgemeinen auf Unterstützung angewiesen ist, nicht mehr selbständig wohnen kann und an einer mittelschweren Demenz und Wahnvorstellungen leidet, schliesst entsprechend ihre Urteilsfähigkeit bezüglich der Frage des Wohnsitzwechsels nicht aus. Selbst wenn sie aufgrund ihrer Krankheit bzw. dem Zwang der Umstände (vgl. oben E. 3.1) auf ein geschlossenes Setting angewiesen ist, bleibt es möglich, dass sie selber über die Wahl der Einrichtung bestimmt, welche diese Voraussetzung erfüllt.