3.4. Die Wahl des Wohnorts stellt (etwa im Vergleich zu komplexen Entscheidungen in finanzieller oder medizinischer Hinsicht) keine hohen Anforderungen an die Urteilsfähigkeit. Zentral für die Wohnsitzbestimmung ist sodann nicht die subjektive Absicht, sondern der erkennbare Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Dass die Betroffene im Allgemeinen auf Unterstützung angewiesen ist, nicht mehr selbständig wohnen kann und an einer mittelschweren Demenz und Wahnvorstellungen leidet, schliesst entsprechend ihre Urteilsfähigkeit bezüglich der Frage des Wohnsitzwechsels nicht aus.